20181018-Riebensahm-0258

Vernehmungstaktik

In der Bundesrepublik werden jährlich ca. 27.000 Menschen in Strafverfahren freigesprochen. Was sich zunächst viel anhört entspricht jedoch lediglich ca. 3 % aller Strafurteile. Nach empirischen Untersuchungen liegt die Freispruchrate nach verbüßter Untersuchungshaft sogar lediglich bei ca. 1,5 %. Ganz überwiegend erfolgt der Freispruch, weil das Gericht durchgreifende Zweifel an den Zeugenaussagen hat. Dann gilt der Rechtssatz: „in dubio pro reo“ – „im Zweifel für den Angeklagten.“ Der Befragung von Zeugen und der Beurteilung ihrer Aussagen kommt daher eine entscheidende Bedeutung im Strafprozess zu.

Wir sind geschult und geübt, die richtigen Fragen zu stellen und beherrschen die Grundlagen der Vernehmungslehre und der Vernehmungstaktik. In Fällen der Hinzuziehung von Sachverständigen zur Aussagenbegutachtung sind wir kompetent im Umgang mit der aussagepsychologischen Gutachtenerstattung.

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